Der Jugendmedienschutz ist in der digitalisierten Welt von entscheidender Bedeutung, um Kinder und Jugendliche vor potenziell schädlichen Inhalten zu schützen. In Deutschland bilden das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die rechtlichen Grundlagen für den Schutz von Minderjährigen im Medienbereich. Dieser Artikel fasst zusammen, welche gesetzlichen Altersfreigaben es gibt, ab wann von jugendgefährdenden Inhalten gesprochen wird und was Eltern und Bezugspersonen für eine altersgemäße Mediennutzung bei Jugendlichen tun können.
Was regelt das Jugendschutzgesetz zum Thema Medien in Deutschland?
Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird neben den Altersfreigaben von und dem Zugang zu Alkohol, Tabak, E-Zigaretten und Glücksspiel auch der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich digitaler Medien gesetzlich geregelt.
Dazu gehört, auf welcher Grundlage Altersfreigaben und Zugangsbeschränkungen für Filme, Videospiele und andere Medien festgelegt werden. Beispielsweise werden ängstigende und gewaltbefürwortende Inhalte in entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Medien unterteilt. Alle Filme bzw. Videospiele müssen nach den folgenden Alterskategorien gekennzeichnet werden:
- "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
- "Freigegeben ab sechs Jahren",
- "Freigegeben ab zwölf Jahren",
- "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
- "Keine Jugendfreigabe" bzw. "Freigegeben ab 18 Jahren".
Die Bewertung und Kennzeichnung für Filme obliegen der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) und für Videospiele der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).
Das JuSchG definiert zudem die Pflichten der Anbieter von Medieninhalten, um sicherzustellen, dass diese entsprechend den Altersgrenzen gekennzeichnet und zugänglich sind. Weiterhin wird der Auftrag und die Aufgabe der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) geregelt.
Was ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag?
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein Abkommen zwischen den Bundesländern Deutschlands, das zusätzliche Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Medienbereich enthält. Während der Zugang von Jugendlichen zu Videospielen und Filmen, also sogenannten Trägermedien, über das JuSchG geregelt wird, dient der JMStV dem einheitlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Online-Angebote, wie Internetseiten, Apps, Online-Spiele oder Inhalte in sozialen Netzwerken, welche die jugendliche Entwicklung beeinträchtigen können oder die Menschenwürde verletzen.
Der JMStV legt fest, welche Angebote unzulässig für Jugendliche sind. Das sind beispielsweise:
- Propaganda gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
- Inhalte, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen
- Verherrlichende Darstellungen des Nationalsozialismus
- Darstellung, Verherrlichung oder Verharmlosung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
Alle unzulässigen Angebote sind unter §4 des JMStV nachzulesen.
Darüber hinaus regelt der JMStV die Einrichtung von Jugendschutzbeauftragten für die Länder und die Vorgaben zur Altersüberprüfung für bestimmte Online-Inhalte. So müssen beispielsweise Online-Portale, auf denen pornografische Darstellungen zu sehen sind, sicherstellen, dass die Inhalte nicht für Jugendliche zugänglich sind oder Anbieter von Online-Spielen, dass Jugendliche nur Spiele entsprechend der Altersfreigabe kaufen und herunterladen können.
Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen melden:
Illegale, jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte im Internet können als Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen unter jugendschutz.net gemeldet werden.
Europäische Vorgaben zum Kinder- und Jugendmedienschutz
Digital Service Act und Digitale-Dienste-Gesetz
Der "Digital Service Act" gilt seit 2024 und bietet europaweit einheitliche Regelungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz in digitalen Diensten. Dieser beinhaltet Vorgaben für Anbieter von Online-Diensten zum strukturellen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Zum Beispiel vor Cybermobbing, sexueller Gewalt und Radikalisierung in Online-Plattformen. Im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wird die Umsetzung der europäischen Verordnung für Deutschland konkretisiert. Demnach wird die unabhängige "Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten" (KidD) bei der Bundeszentrale für Jugendmedienschutz (BzKJ) eingerichtet und mit der Überprüfung der europäischen Vorgaben zur Einhaltung des Kinder- und Jugendmedienschutzes beauftragt.
Welche Medien sind jugendgefährdend?
Manche Videospiele, Filme oder Online-Angebote sind im besonderen Maße verstörend oder gewalttätig und werden auf ihre Jugendgefährdung hin überprüft. Sie erhalten dann keine Freigabe ab 18 Jahren. Der Inhalt wird in einem sogenannten Indizierungsverfahren auf eine mögliche Gefährdung der Entwicklung von Jugendlichen beurteilt und bewertet. In Deutschland wird dieses von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in der Bundeszentrale für Jugendmedienschutz (BzKJ) durchgeführt. Die BPjM prüft eingereichte Medien und entscheidet auf Grundlage festgelegter Kriterien in einem Gremium, ob sie indiziert werden.
Indizierte Medien dürfen nicht öffentlich beworben, verkauft oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
Werden zusätzlich strafrechtlich relevante Inhalte festgestellt, wie Kriegsverherrlichung, Volksverhetzung oder sexueller Missbrauch Minderjähriger, werden diese Inhalte zudem an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.
Verantwortung von Eltern und Bezugspersonen zum Jugendmedienschutz
Die gesetzlichen Regelungen bieten den notwendigen Rahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor ungeeigneten und schädlichen Inhalten. Dennoch sind es letztendlich Eltern, Bezugspersonen sowie Lehrkräfte und anderes pädagogisches Fachpersonal, denen eine besondere Verantwortung zur Medienerziehung und Medienkompetenz der Kinder und Jugendlichen zukommt. Es ist wichtig, dass Eltern auf eine altersgerechte Medien- und Inhaltsauswahl achten. Dafür kann beispielsweise ein Jugendschutzfilter auf dem Smartphone oder Laptop installiert werden. Die Auswahl und der Austausch darüber, was geeignete Medien und Inhalte sind, ist ebenso bedeutsam wie die Festlegung angemessener Nutzungszeiten.
Oft kommen Jugendliche bereits früh und unbeabsichtigt in Kontakt mit digitalen Inhalten, die sie nachhaltig negativ prägen können. Umso wichtiger ist es, dass auch in Schulen und in der Jugendarbeit darüber gesprochen wird, welche Online-Angebote konsumiert werden und welche Themen für Jugendliche von Bedeutung sind. Auch bei Elternabenden, -gesprächen und Angeboten für Eltern ist es sinnvoll, wenn Fachkräfte auf die sensible Entwicklungsphase aufmerksam machen und einen Raum zum Austausch und für Aufklärung bieten.